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Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12.12.2000
Gesetz ü d Anerkennung d Gemeinnützigkei
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Grundsatzurteil zu: kleingärtnerische Gemeinnützigkeit vs. kleingärtnerische Nutzung
OVG Sachsen_27.09.2012.pdf
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VG Schwerin 2019 zu Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
a190708 VG Schwerin_Widerruf d kleingä G
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Am Beispiel des LRA Mittelsachsen die etwas andere Verfahrensweise zur Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
RV Freiberg_kleingä Nutzg u kleingä Geme
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Quelle Internet - Auszug aus einer Veröffentlichung  der Interessen-Gemeinschaft Kleingarten:

"Gemeinnützigkeitsbegehung", "Ortstermin für die Gemeinnützigkeitsprüfung" oder "Der Verein verliert seine Gemeinnützigkeit, wenn keine ausreichende kleingärtnerische Nutzung gegeben ist." – das oder so etwas Ähnliches hat bestimmt jeder Vereinsvorstand oder gar jeder Kleingärtner schon einmal gehört. Wir zeigen auf, warum das absoluter Nonsens ist.

Vielerorts wird bis heute ein solcher Zusammenhang zwischen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit eines Vereins und der tatsächlichen Bewirtschaftung einer Kleingartenanlage propagiert. Im Folgenden zeigen wir auf, dass die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aber nicht von der kleingärtnerischen Nutzung abhängt. Gleichzeitig warnen wir davor, wegen Nachstehendem die kleingärtnerische Nutzung zu vernachlässigen. Ist diese nicht ausreichend gegeben, kann die Kleingartenanlage auch bei Vorhandensein/Fortbestehen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gefährdet sein!

Der besseren Lesbarkeit halber lassen wir im weiteren Text das Adjektiv "kleingärtnerische" sowohl bei der Gemeinnützigkeit wie auch der Nutzung zumeist weg.

Die Gemeinnützigkeit ist in § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) geregelt. Dort werden die Anerkennungsvoraussetzungen aufgezählt – und zwar abschließend:

"Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß

1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,

2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und

3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird."

Bereits aus dem Gesetzestext lässt sich leicht erkennen, dass auf die Bewirtschaftung einer Kleingartenanlage überhaupt nicht abgestellt wird. Ausschlaggebend sind die Zwecke sowie andere Vorgaben, die sich der Verein in seiner Satzung auferlegt hat, nämlich die Förderung des Kleingartenwesens, die fachliche Betreuung der Mitglieder und die Verwendung der Einnahmen sowie eines etwaigen Restvermögens bei Auflösung für kleingärtnerische Zwecke. Unterwirft sich der Verein dann noch der regelmäßigen Prüfung seiner Geschäftsführung durch die Anerkennungsbehörde (durch niemanden sonst!), sind alle Anerkennungsvoraussetzungen gegeben.

Zur Erinnerung: beim BKleingG handelt es sich um ein Bundesgesetz. Es steht an oberster Stelle; weder die Länder, noch die Landkreise oder Kommunen können davon abweichen.

Nicht überraschend entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht in 2012 (Urteil vom 27.09.2012, Az. 1 A 899/10, s. unten), dass die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit (weiterhin) anzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 BKleingG erfüllt sind. Völlig unerheblich ist dagegen, wie eine ggf. vorhandene Kleingartenanlage bewirtschaftet wird (Rdnr. 23):

"Die Überwachung der ordnungsgemäßen Nutzung und Bewirtschaftung der Parzellen, die auch der Einordnung einer Anlage als Kleingartenanlage i. S. d. Bundeskleingartengesetzes zu Grunde liegt, ist von dieser Gemeinnützigkeitsaufsicht nicht umfasst […]"

Gleichzeitig ergibt sich aus der gerichtlichen Entscheidung, dass – wie auch immer bezeichnete – Kontrollbegehungen einer Kleingartenanlage ebenso in keinerlei Beziehung zur kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit stehen. Besonders häufig begegneten uns gegensätzliche Behauptungen von Kreis- und Regionalverbänden der Kleingärtner, aber auch beim Landesverband Sachsen der Kleingärtner selbst. Die Verbände haben aber mit der Gemeinnützigkeitsaufsicht nichts zu tun, auch wenn gern anderslautende Informationen verteilt werden.

http://leipzig-kleingarten.de/pages/posts/gemeinnuetzigkeit-ohne-kleingaertnerische-nutzung-12.php

 

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außer Kraft seit 31.12.2005
VwV kleingärtnerische Gemeinnützigkeit_0
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außer Kraft seit 31.03.2004
RL kleingärtnerische Gemeinnützigkeit_03
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